Artikel 21 der Landesverfassung Baden-Württemberg lautet:
- (1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.
- (2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.
Das Fach Gemeinschaftskunde genießt damit in Baden-Württemberg Verfassungsrang und leistet einen wichtigen Beitrag zur Werteerziehung und normativen Orientierung und schafft auf der Grundlage solider Kenntnisse die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme am politischen Geschehen.
Im Unterricht werden die Schüler befähigt, Einsichten in politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und rechtliche Zusammenhänge zu gewinnen.
Sie sollen sich dabei ihrer Rechte und Pflichten bewusstwerden, eigene Interessen vertreten können und selbstständig denkende und rational urteilende handelnde Staatsbürger werden.
Die Schüler erwerben die einem demokratischen Gemeinwesen unverzichtbare Fähigkeit, auf der Grundlage der Anerkennung von Andersdenkenden sach- und situationsgerecht Diskussionen und Debatten auszutragen. Dabei schulen sie ihre analytischen Fähigkeiten und ihre Urteilskompetenz. Daneben erwerben die Schüler auch eine Reihe methodischer Kompetenzen. Sie lernen den Umgang mit Texten, üben die Beschaffung und kritische Betrachtung von Informationen, analysieren Tabellen, Schaubilder sowie Statistiken und visualisieren ihre Arbeitsergebnisse